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Die Gesamtanlage Alt Dillingen umfasst den Kernbestand der 1804 gegründeten und als planmäßiges Straßendorf angelegten Kolonistensiedlung. Ausgangspunkt der Bautätigkeit war der Kreuzungsbereich an der nach dem Weißen Turm des Homburger Schlosses ausgerichteten Siedlungsstraße (Dillinger Straße) mit dem von Friedrichsdorf in direkter Linie in die frühere Seulberger-Erlenbacher Mark führenden Weg. Direkt an der Flur/Waldgrenze angelegt ist der Dorffriedhof (Taunusstraße mit Fortsetzung Steinerne Gasse). Die Häuser Nr. 37 und Nr. 38/40 sind bauinschriftlich auf das Gründungsjahr datiert. Letzteres nennt außerdem die aus der Vogelsberger Heimat mitgebrachten Zimmerleute, die hier eine in Form und Dekor ihnen geläufige, auf Kreisgebiet ansonsten unübliche Fachwerksprache aufleben ließen. Zusammen mit den beiden anderen, wenig später errichteten Eckhäusern Nr. 33/35 und Nr. 36 setzten sie nicht nur die Normen für die Bauform der Wohnhäuser, sondern auch für die weitere bauliche Belegung der Siedlungsplätze: Typisch ist dabei die Traufständigkeit der durchweg zweigeschossigen Wohnhäuser mit straßenseitiger Erschließung, wobei die nördlichen Bauten aufgrund der in Hanglage markant auftretenden Kellersockel Freitreppen aufweisen. In den Hofräumen ursprünglich freistehend platziert – wie etwa bei Nr. 36, Nr. 37 und Nr. 40 noch ersichtlich – waren die ebenfalls in Fachwerk erstellten, landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude. In landesgeschichtlicher Hinsicht interessant sind darüberhinaus die Gebäude Nr. 41/43 und Nr. 45 (mit zweigeschossig ausgebautem Dachraum), die Bestandteile des von der Landgräfin Elizabeth (1770-1840) von Hessen-Homburg gegründeten Mustergutes bzw. Schafhofes waren. Zu diesen Wohnbauten gehörte ein von Nebengebäuden umschlossener Hof mit Garten und ein am unteren Ende der Grundstücke angelegter Teich. Von der Umfassungsmauer herrühren könnte ein sich auf der Grundstücksgrenze zu Nr. 47 bewegender, aus Bruchsteinen bestehender Zug.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |