Burgstraße 9
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Hochtaunuskreis
Glashütten
Schloßborn
  • Burgstraße 9
Flur: 5
Flurstück: 118/1, 118/2

Das Gebäude ist Teil des Baubestands auf dem Gelände des ehemaligen Eppsteinischen „Jagdschlosses“. Traufständiger, zweigeschossiger, zur Straße hin massiv, andererseits in Fachwerk errichteter Bau mit steilem Satteldach. Die Rechteckfenster mit Steingewänden versehen. Dieses „neue Burghaus“ hatte einen Zugang zur „alten Burg“, die ihrerseits mit einem Befestigungs-turm der Ringmauer in Verbindung gestanden hatte. 1769-83 waren die herrschaftlichen Burggebäude Wohn- und zugleich Dienstsitz des Schultheißen. 1783 gingen sie zusammen mit dem gesamten übrigen Baubestand (Stallungen mit massivem Backhaus und der 1820 abgetragenen Zehntscheune) in Gemeindebesitz über. Die in private Hände übergegangenen Burghäuser wurden den neuen Bedürfnissen entsprechend nach und nach weitgehend verändert. Einer älteren Beschreibung zu Folge erhielt das „neue Burghaus“ eine neue Fronttür und ging der bienenkorbartigen, eisernen Fenstergitter verlustig. Im Inneren entfiel zur Gewinnung von Wohnraum das großzügige Treppenhaus mit seiner massiven Holztreppe, die mit einem aus ornamental ausgesägten Brettdocken bestehenden Eichengeländer vesehen war. Mit der Versetzung von Binnenwänden verschwanden u.a. auch die profilierten Türrahmen. 1811 entstand als seitlicher Anbau durch die Bauherren Johannes und Margaretha Frankenbach eine Scheune, deren Inschriftenbalken erhalten ist. Das übrige Gelände der Burg wurde 1783 für Hofreiten parzelliert und mit der nach Norden hin bogenförmig verlaufenden Burgstraße erschlossen. Die ehemals schon bestandene, von der Langstraße eintretende Zufahrt erhielt im Nachhinein eine Verlängerung über den Ringmauerzug hinaus und 1909 Anbindung an die Weiherstraße.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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