Langstraße 13
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Hochtaunuskreis
Glashütten
Schloßborn
  • Langstraße 13
Schützenhof
Flur: 5
Flurstück: 110

Die Hausstelle des „Schützenhofes“ war nachweislich bereits 1351 mit einem Wohnhaus belegt gewesen. Nicht gesichert ist jedoch, ob die Tradition des Gasthauses in diese Zeit zurückreicht. Das Gebäude, im Gegenüber zur Kirche gelegen, ist stattlichstes Wohnhaus im Ort, breit gelagert mit dreiachsiger Front und mit bis unter den First symmetrisch ausgelegtem Fachwerk, dessen Stützen weitgehend von Mannfiguren aus auch urwüchsigen Hölzern ausgesteift werden. In der Brüstungszone des Dachgeschosses wie auch unter dem Doppelfenster der Südseite, das die Wohnstube bezeichnet, jeweils durchkreuzte, geometrische und geschwungene Rauten, ansonsten traufseitig eine Reihung von Feuerböcken unter einer in ihrem Bestand gestörten Durchfensterung. In die pfeilerartigen Eckpfosten eingekerbt sind Spiralen, Lebensbäume und Schreckgesichter. Der Bau wurde wohl um 1700 während des örtlichen Wiederaufbaus erneuert. Eine spätmittelalterliche Baureminiszenz könnte mit dem giebelseitig stehenden Andreaskreuz gegeben sein.

1898 entstand nach Abbruch eines kleinen Hauses an der Erbsengasse der Saalanbau aus lokal hergestellten Backsteinen. Während das Erdgeschoss die Küche der im Altbau befindlichen Gaststube aufnahm, hat sich im ersten Obergeschoss der Tanzsaal mit seiner dekorativen Wand- und Deckengestaltung (u.a. Wandgemälde, die Landschaft des Rheingau darstellend, zarte geometrische Deckenmalerei und Reste von Schablonendekor an den Wänden) sowie dem bauzeitlichen Fußboden erhalten. Der Tanzsaal gesondert über einen vorgeschalteten Fachwerkanbau erreichbar.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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