Friedrichstraße 37
Friedrichstraße 37, Toranlage
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Hochtaunuskreis
Kronberg
Schönberg
  • Friedrichstraße 37
  • Stiftstraße 2a
Flur: 3
Flurstück: 124/28, 124/8

1873 erwarb der aus Bremen stammende Rudolf Förster den Kirchhofhügel und errichtete darauf Schönbergs erste Villa samt Ökonomiegebäuden. Kurz darauf rundete er den Besitz durch Ankauf des Kirchhofes, letzter verbliebener Bestandteil der kirchlichen Einrichtung auf dem Eichbühl, ab, ließ diesen einebnen und gärtnerisch gestalten. 1888 verkaufte er Villa und Umschwung an Ferdinand Kirch aus Genf, der das Grundstück seinerseits durch Zukäufe erweiterte und die bestehenden Gebäude vergrößerte. 1891 schließlich gelangte das Anwesen in den Besitz von August Cornelius de Ridder, der das Grundstück durch Ankauf von Äckern, Wiesen und einem mit seltenen Bäumen bestandenen Wäldchen (Passavant) auf ca. 25 ha vergrößerte und in eine vielbeachtete Parkanlage umgestalten ließ. Um 1918 Beginn der Parzellierung des gesamten Grundstücks, aus dem sich dann später ein dicht bebautes, von dem Rundweg Am Eichbühl, der Stift- und De Ridder-Straße erschlossenes Wohngebiet entwickelte. Nach dem Zweiten Weltkrieg Abbruch der vermutlich einst nach Plänen von Franz van Hoven erbauten Villa. Der Zubringer „Auf dem Hügel“ ist Rest ihrer Anfahrt.

Die Toranlage, bestehend aus konkav geschwungenen Mauerwangen mit kugelbesetzten Endpostamenten und zwei, die kunstvoll geschmiedeten Flügel des Tores haltenden, aus Hausteinquadern geschichteten und Laternen tragenden Pfeilern. Lässt sich aus stilistischen Gründen ohne Weiteres der ehemaligen Villa de Ridder, einem großvolumigen und im Beaux Arts-Stil reich dekorierten Bau zuordnen. Das unmittelbar neben der Zufahrt stehende Nebengebäude hingegen dürfte einer der beiden Vorgängeranlagen zugehört haben. Spätklassizistischer Repräsentant des durch die Schinkelschule vorgebildten Typs der „villa rustica“. Längsrechteckiger, horizontalgegliederter, verputzter Bau von zwei Geschossen. Setzt sich aus einem erhöhten, sattelbedachten Mittelteil und mit diesem über flach gedeckte Glieder verbundene, ebenfalls sattelbedachte, ihrerseits eingeschossige Anbauten aufweisende Seitenteile zusammen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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