Höhenstraße 32-40
Höhenstraße 48 ff.
Höhenstraße 29-23
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Hochtaunuskreis
Neu-Anspach
Rod am Berg
  • Gesamtanlage Rod am Berg
Gesamtanlage

Die Gesamtanlage Rod am Berg erfasst einen Teilbereich der alten Dorflage im Umfeld der geschichtsträchtigen Kirche. Mit ihm angesprochen ist das Herzstück des gewachsenen Haufendorfes mit Gehöften unverwechselbarer Individualität, deren Wohnhäuser durch ihre Positionierung partiell wichtige, wenn nicht gar städtebaulich zu wertende Akzente setzen (Nr. 29 zweizoniges Haus, Nr. 32 ebenfalls ecklagig, Nr. 38 mit auffallend steilem Dach). Mit in die Gesamtanlage, deren Grenzen teilweise auf alten Linien wie Kirchhofmauer und dem im Westen gerade noch erkennbaren peripheren Wall der Scheunen verlaufen, eingebunden ist das stattliche Gasthaus „Zum Taunus“ und aus städtbaulichen Gründen das anschließende Areal des ehemaligen Backhauses (Höhenstraße 24, modern ersetzt durch das Feuerwehrgerätehaus).

Hauptader ist die an die Ringstraße angehängte und bogenförmig durchziehende Höhenstraße, von welcher im Bereich der Gesamtanlage zwei ins Innere der verwinkelten Siedlung greifende Arme abgehen. Von der obersten Sackgasse abzweigend außerdem eine Verbindung zum ehemals haingegürteten Kranz der Gärten. An die Adern angehängt sind Gehöfte unterschiedlichster Gestalt: Parallelhöfe, Dreiseit-und Hakenhöfe. Bemerkenswert ist zudem der äußerst dicht bebaute Hofraum (Resultat der Realerbteilung des 19. Jahrhunderts?) der giebelständig aneinandergefügten Wohnhäuser Nr. 34 und Nr. 36 sowie das auf knappesten Raum und dicht an die Kirchhofmauer gestellte Fachwerkhäuschen (Nr. 44, ehemals Haus des Schweinehirten).


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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