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Mit der zweiachsig organisierten Giebelseite nach seinem Erschließungsweg blickendes Wohnhaus, Teil einer Hofreite. Zweizoniger, zweigeschossiger Fachwerkbau mit deutlich in Erscheinung tretendem, umlaufendem Geschossüberstand und Satteldach. Dürfte wie die Häuser Nr. 67 und Nr. 69 aus der unmittelbaren Wiederaufbauphase nach dem Dreißigjährigen Krieg stammen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |