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Die Gesamtanlage Wilhelmsdorf umfasst den aus zehn Hofreiten bestehenden Kern des 1707 gegründeten Dorfes. Seine Anwesen liegen beidseitig und je zu fünft an der Alten Limburger Straße auf länglichen Grundstücken, die sich im Süden zum Laubach hinziehen und im Norden an dem parallel zum Bahndamm geführten Weg enden. Die rückwärtige Begrenzung der zumeist in Hakenform angelegten Höfe wird mit den Scheunenwänden angezeigt, die, einer Linie folgend, ursprünglich den Hofraum beschließend wirkten (noch nachvollziehbar bei Nr. 18, 24 und 17, 25). Während an der Nordseite lediglich vereinzelt später hinzugefügte Nebengebäude zu verzeichnen sind, stehen die Grundstücke der Südseite bereits in Auflösung begriffen (Nr. 25 im Zusammenhang mit der benachbarten Überbauung erschlossen und mit neuen Hausstellen belegt; bei Nr. 21 ein über den dortigen Hofraum erschlossener Neubau).
Wilhelmsdorf stellt unter den dörflichen Neugründungen, die im Zeitalter des Absolutismus vom Nassau-Usinger Fürstenhaus zwecks kontrollierten Landausbaus veranlasst worden waren, ein eindrücklich gut erhaltenes Beispiel dar. Seine Dorfgestalt in Form eines normierten Liniendorfes mit einheitlich großen und zweckmäßig angeordneten Hofreiten ist Abbild einer siedlungstechnisch und ideologisch durchdachten Kolonisation und, auf örtliche Verhältnisse gebracht, Spiegel einer in Rechten und Pflichten und (zumindest in den Anfängen) materiell gleichgestellten Einwohnerschaft. So wird die zur Dorfstraße umgewidmete Landstraße optisch beherrscht von sich im Gegenüber platzierten und nach einheitlichem Entwurf errichteten, giebelständigen Wohnhäusern. Die über hohen Sockeln zweigeschossig stehenden Gebäude mit schmalen, zweiachsig durchfensterten Giebelwänden und Satteldächern (lediglich Nr. 18 und 25 haben Schopfwalme) besitzen vermutlich, wie von Nr. 22 angezeigt, durchweg zweizonige Baukörper. Das an diesem Bau im Obergeschoss freigelegte Fachwerk weist an der westlichen Traufseite klappsymmetrisch ausgelegtes und mit Mannfiguren ausgesteiftes Gefüge auf. Möglicherweise ist Sichtfachwerk dieser Qualität auch an anderen Ursprungsbauten vorhanden.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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