Am Stadttor o. Nr., Torturm
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Hochtaunuskreis
Weilrod
Altweilnau
  • Am Stadttor
Torturm
Flur: 2
Flurstück: 43

Der von 1340 datierende Torturm markiert die Grenze zwischen den Siedlungsbereichen „Tal“ und „Schloss“. Er erhebt sich über annähernd quadratischem Grundriss und ragt mit seinem steilen Walmdach weit über die Firste der umliegenden Gebäude empor. Der (im 19. Jahrhundert durch Sprengung des Felsgrundes um 1,5 m tiefer gelegte) Torweg ist von einer gebrochen spitzbogigen Tonne, in deren Mitte eine quadratische Öffnung sitzt, überwölbt und zum ansteigenden Fels hin mit einer Rundbogenblende gegliedert. An den Innenseiten der spitzbogigen Tore vorhanden sind Löcher und Zapfstellen für Holzriegel und Torflügel (Süd) bzw. Fallgitterschlitze (Nord). Über dem äußeren Torbogen ein auf schräg vorkragenden Stützen liegender, gebrochener Spitzbogen (ehemals Schutz eines Wandbildes?). Der mit Schießscharten und kleinen Rechteckfenstern ausgestattete Raum des ersten Obergeschosses steht an der Ostseite über eine Tür, deren giebelartiger Sturz mit eingeblendetem Dreipass auf seitlichen Kragsteinen mit gotischer Profilierung ruht, in Verbindung mit dem Wehrgang der ehemaligen „Schlossmauer“. Das zweite Obergeschoss wird von einem Wohnraum, der mit Kamin und einer Fensternische mit seitlichen Bänken ausgestattet ist, eingenommen. Im Dachstuhl eine Glocke aus der 1. Hälfte des 14. Jahrhunderts, gegossen laut Inschrift von „Magister Johannes“, der wohl identisch ist mit dem bis um 1332 im Mainzer Raum nachgewiesenen Gießer gleichen Namens (weitere Glocken in Sankt Johann, Mainz, Friedberg, Großendorf bei Büdingen, Langenhain und Hallgarten im Rheingau).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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