Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
1905 von Heinrich C. Foeller für den Unternehmer Theodore Haller (1869-1922) entworfene Villa. Errichtet in erhöhter, ehemaliger Stadtrandlage mit Panoramablick und in Nachbarschaft zum weitläufigen, sich bis an die Hugenottenstraße ziehenden Betriebsgelände der Haller’schen Nudelfabrik. Imposantes Landhaus in Formen des hei-matlich geprägten Jugendstils. Über Sockelgeschoss mit Kellern und Wirtschaftsräumen zweigeschossig aufragender Bau mit mächtigem, u. a. die dritte Wohnetage beinhaltendem Walm-dach. Dem verschachtelten Grundriss folgt eine lebhafte, nach allen Seiten hin individuell entworfene Außengestaltung. Zu den tonangebenden, in einer stets eigenständigen Fachwerkgestalt aufgehenden Risaliten, die mit Stufengiebeln mit abgewalmten Dächern versehen sind, gesellt sich eine Vielzahl von Erkern und Anbauten. Malerische Gesamtwirkung durch die Farbigkeit der zum Einsatz gekommenen Materialien, wie Bruchstein am Sockel, heller Putz, Sandstein für die Fenstergewände, Verbretterung und eine dunkle Farbgebung an den Hölzern des Fachwerks. Im Inneren gruppieren sich eine eicherne Treppenanlage sowie die in beachtlicher Anzahl vorhandenen Räumlichkeiten um eine offene Halle mit Oberlicht. Aufwendige Jugendstil-Ausstattung (Stuckarbeiten, Ligustertapete, Fensterverglasung) insbesondere im Repräsentationsbereich des Erdgeschosses.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |