Hessenmühle, Aquarell, 1915-1925
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Hochtaunuskreis
Usingen
Eschbach
  • Hessenmühle
Hessenmühle
Flur: 9
Flurstück: 110

Die ehemalige Eschbacher Bannmühle liegt am äußersten, östlichen Rand der Dorfgemarkung zwischen der Bundesstraße B275 und der Usa, von der sie die Wasserkraft über einen Graben bezieht. Zwischen Dorf und Mühle vermittelt der sogenannte „Eselspfad“. Die Mühle wird 1326 anlässlich der Grenzbegehung der Mörler Mark als „Keugauers Mulen dye da liget hinter der Kochart und uber die Use“ erwähnt. Ihre Lage im Schatten des östlich des Tales verlaufenden Höhenzuges – Kuhart oder Kuhhart genannt – bescherte ihr auch den Namen „moele vor der Kuwert“. Der Usbach bildet an dortiger Stelle die territoriale Grenze zwischen der ehemaligen Herrschaft Kransberg und dem Fürstentum Nassau-Usingen (davon zeugte bis in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein ein nach Antritt der Waldbott von Bassenheim um 1654 gesetzter Grenzstein). Die Mühle war Besitz der Grafen von Nassau, hatte Anteil an der Hundstädter Waldmark, war 1510 bereits in eine Ober- und eine Untermühle geteilt und trug spätestens seit 1635 den Namen „Hessenmühle“. Die bestehenden Bauten (Wohn- und Nebengebäude) entstammen der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg bzw. sind mehrheitlich dem 18. Jahrhundert zuzuordnen. Über der Tür zur Unteren Mühle die Inschrift: „MEISTER ULRICH MILLER UND ELIAS WAGNER DEN 3 JULEY ANNO 1723 / DISEN BAU STEL ICH IN GOTTES HANT/ BEWAHR IHN VOR FEUER UND BRAND/ UND ALLE DIESSES GANSE VATTERLAND“. Die Mühle war seit damaliger Zeit und bis zu ihrer Stilllegung von den Nachkommen dieses Ulrich Müller betrieben worden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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