Klapperfeld 2
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Hochtaunuskreis
Weilrod
Rod a. d. Weil
  • Klapperfeld 2
Schmiedhof
Flur: 4
Flurstück: 51

Im Mittelpunkt des Röder Wirtschaftslebens hatte über Jahrhunderte die Erzeugung und Verarbeitung von Erz gestanden. Die überlieferte Geschichte dieses Wirtschaftszweiges setzt 1492 mit der Nennung der „waldsmitten“ ein. Vermutlich stand der Betrieb damals bereits auf dem landesherrlichen Hofgut und nutzte deren Wasserkraft. Im Verlauf des 16. Jahrhunderts wurde die Schmiede in ein Hammerwerk umgewandelt, welches nach dem Dreißigjährigen Krieg den fortan geläufigen Namen Schmiedhof erhielt und als nassau-usingischer Pachtbetrieb geführt wurde. 1670 entstand zusätzlich ein Blechhammer. 1803 wurde das Werk in einen Stab- und Zainhammer umgewandelt und von der Herzoglich-Nassauischen Rentei 1818-68 an Anselm Lossen und dessen Nachfahren verpachtet (siehe auch Emmershäuser Hütte und Gertrudenhammer, Neuweilnau). 1868 kam es in den Besitz von Franz Racky, Frankfurt am Main und von diesem an die Gebrüder Bangert (1874-80). Mit zum Werksgelände gehörte außerdem die herrschaftliche Mühle, die spätestens seit der 1. Hälfte des 16. Jahrhundert in Betrieb gewesen war, auch Hammer- bzw. Bangert’sche Mühle genannt und wohl vor der Generalüberholung des Werks 1803 abgebrochen wurde. Sie nutzte dieselben wassertechnischen Anlagen und war wie dieses für deren Unterhalt zuständig, so für den Weiher (ersetzt durch die vom Festplatz bis zum Schmiedhof reichende Grünfläche und ehemals geschützt vom Weiherdamm, der als Teil der Straße „Vor dem Berg“ zwischen den Nummern 2, 4, 6 noch besteht), den Hammergraben (im Geländenamen „Im Graben“ fortlebend, zog an der westlichen Traufseite des Eisenhammers vorbei und mündete hinter Flurstück 8 wieder in die Weil) und das Wehr.

Das Gebäude des Eisenhammers – ein langgestreckter und großvolumiger Bau von zwei Geschossen mit Satteldach – datiert aus dem 19. Jahrhundert. Über dem backsteinernen und von Schwibbogenöffnungen belichteten Erdgeschoss ein, wie an der nördlichen Giebelseite sichtbar, aus konstruktivem Fachwerk bestehendes Obergeschoss. Dieses aus Brandschutzgründen ehemals verkleidet mit dicken Eisenblechen (Rest an Ostseite), die noch aus der Produktion des Eisenhammers gestammt haben sollen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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