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Über den Hofraum traufseitig erschlossener, zweigeschossiger Bau mit Drempel und Satteldach. Der Keller im Fels gründend. Die Wände des Fachwerkobergeschosses durch zwei Riegelzüge waagerecht gegliedert und traufseitig durch Bundpfosten zweizonig angelegt. Eck- und Bundpfosten durch Mannfiguren (wandhohe und 3/4-hohe Streben) ausgesteift. An der dem Schmiedhof zugewandten und teilweise massiv erneuerten Giebelseite unorganisch und wohl in Zweitverwendung auftretende Hölzer. Die Durchfensterung durchweg erneuert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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