Frankfurter Straße, Alter Friedhof
Frankfurter Straße, Kronberger Kreuz
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Hochtaunuskreis
Kronberg
  • Frankfurter Straße
Alter Friedhof mit sog. ''Kronberger Kreuz''
Flur: 17
Flurstück: 87/3

Alter und ursprüngliche Funktion (Pestfriedhof, Schindanger?) des in einiger Entfernung zur mittelalterlichen Stadt und nahe des Hochgerichts liegenden Friedhofs werden durch keinerlei Quellen erhellt. Eine letzte Bestattung fand 1884 statt. Im Jahr 1896 wurde ein erheblicher Streifen der Begräbnisstätte zum Ausbau des ersten Stücks Hartmuthstraße abgezweigt und die dort befindlichen Grabsteine, darunter der des Pomologen Johann Ludwig Christ und des Begründers von „Bad Cronthal“, Dr. Ferdinand Küster, mehrheitlich entfernt. Einige wenige wurden, wie etwa von Luthmer gezeigt, dekorativ um den Sockel des ältestens Grabmals, ein ritterliches Begräbnis, drapiert. Unerklärlicherweise erfolgte kürzlich ihre Überführung in museale Unterkunft. Seit 1942 wird Küster mit einem von Fritz Best geschaffenen Erinnerungstein in Form eines Wasserkruges geehrt, Inschrift: „Dem Entdecker der Heilkraft der Kronthaler Quellen Dr.Ferdinand Küster 1791-1854“.

Ältestes Grab ist das buntsandsteinernes Grabmal des der katholisch gebliebenen Flügelstammlinie angehörenden Kaspar II. von Kronberg, gestorben 1573. Freiplastik über hohem, rechteckigem Sockel. Der Ritter kniet in voller Rüstung, den Helm abgelegt, vor dem Kruzifix mit Corpus Christi. Inschrift: „O HER, VOR DIR SEINDT NITT UNGEZEHLT GEWESEN MEINE FUSTRIT, MEIN WEGFAHRT IST GESTANDEN IN DEINER HAND, ERBARM DICH MEIN, O DU MEIN TREUER GOTT, VATER, SCHÖPFER UND HEILAND. 1573“.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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