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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Steinheim
  • Steinheimer Vorstadt
  • Steinheimer Vorstadt 26
Flur: 1
Flurstück: 449/4, 449/5

Gut 36 Meter langes Kellersystem, bestehend aus drei Tonnengewölben und einem verbindenden Gang; der Zugang zum Gang erfolgt über steil hinabführende Sandsteinstufen.

Der halbhoch aus Bruchstein gemauerte, im Gewölbe in Backstein ausgeführte Gang (durchgehende Lagerfugen, Stoßfugen versetzt, Format: zirka 4 x 13 x 22 cm.) zeigt einen klaren Wandvorsprung als Auflager der einstigen Schalung.

Im Süden schließt sich ein verhältnismäßig flacher Kellerraum an, der aufgrund eines sich darüber erhebenden Stalles und seiner Nähe zur Vormauer als ältester Keller der Anlage interpretiert wird; seine Wände wurden wie sein Tonnengewölbe (flach gewölbt) aus grob zugearbeiteten Buntsandsteinqudern und -bruchsteinen gesetzt. In seinem vorderen, treppennahen Kellerbereich mündet ein offensichtlich mit den Nebenkellern verbundener Kanal ein, über den Wasser abgeleitet, aber - bei Hochwasser - auch hereingeleitet werden konnte.

Am nördlichen Ende des Ganges zwei parallel angelegte und ebenfalls über kanalartige Zuluftschächte miteinander verbundene Kellerräume (zirka 11,50 x 4,00 m) mit Wänden und Tonnengewölben aus Buntsandstein (Schalung nicht erkennbar). Dem markanten Materialwechsel der Schmalwände nach zu urteilen, wurden diese wohl erst zu späterer Zeit errichtet (Blasenbasalt); zu wiederum späterer Zeit wurden in jedem Fall die in Ziegel abgemauerten Zuluftschächte eingebrochen und die jeweiligen Ausbruchfugen in Ziegel geschlossen.

In der Rückwand der zwischenzeitlich zu Wohnungen umgenutzten, historischen Scheune vermutlich ein Abschnitt der mittelalterlichen Vormauer der Befestigungsanlage erhalten (Basaltmauerwerk), die jedoch im Gegensatz zur Stadtmauer kein in Schichten ausgelegtes, sondern unregelmäßig versetztes Mauerwerk zeigt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, technischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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