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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Am Frankfurter Tor 37
Frankfurter Tor mit Stadtmauerabschnitt der Neustadtbefestigung
Flur: 29
Flurstück: 311/9

Baujahr: 1722

Architekt: Christian Ludwig Hermann

Wiederaufbau: 1953-55

Vermutlich 1719 im Zuge der Umgestaltung der Wallanlage (Verbreiterung des Walles, Neuaufmauerung der Tenaillen) durch Hofbaumeister Christian Ludwig Hermann neu errichtet. Repräsentatives „Empfangstor" der Stadt an der Straße zur bedeutenden Nachbarstadt Frankfurt; dementsprechend zierte das Doppelwappen Johann Reinhard III. und seiner Gattin Dorothea Friederike von Brandenburg-Ansbach den zur Feld- und Empfangsseite orientierten Dreieckgiebel. Im Erdgeschoss barg das barocke, von rustizierten Lisenen geprägte Gebäude (15, 60 Meter breit, fast 20 Meter hoch) die Münze, obergeschossig einen Empfangssaal, während sich die Bürgerwacht in einem der angrenzenden Gewölbe befand. Trotz der repräsentativen Nutzungen war das Tor feldseitig offensichtlich bis auf den mittleren Torbogen geschlossen, während es sich zur Stadt laubenartig geöffnet zeigte. 1945 wurde das Frankfurter Tor bis auf die Umfassungsmauern und das Gewölbe der Durchgangspassagen zerstört. Der Wiederaufbau erfolgte schon 1953-55 nach den 1930 gefertigten Aufmaßen des Ingenieurs Kienzler sowie nach Aufbauplänen des Stadtbaumeisters Schalin und Ingenieurs Lotz. Späterhin Um- und Anbau zu Schulungsräumen des benachbarten St. Vinzenz-Krankenhauses. Erhalten blieb überdies ein südwestlich anschließender kurzer Abschnitt der Neustadtbefestigung von 1597 mit einer auffällig altertümlich gestalteten, schulterbogigen Pforte aus Sandstein.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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