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Milchweg mit Milchgärten (inkl. Parzelle Frankfurter Landstr. 1a)
Abfolge historischer Gartenflächen östlich der Kinzig. Der Trend, Hausgärten vor den Toren der Städte anzulegen, ist zunächst durch die gesteigerte Nachfrage nach bestellbarem Grünland zur Selbstversorgung zu erklären, das innerhalb der begrenzten Städte immer seltener zur Verfügung stand.
Das 1238 nach einer anliegenden Mühle als „Mulnloch" (später Mühlloch") benannte Land war zunächst eine dichte Waldung, dem allerdings schon Ende des 14. Jahrhunderts Gartenland für zwei Spitalgärten an der Kinzigbrücke abgerungen wurde, die auf städtischen Geheiß umzäunt und mit Dornen versehen werden sollten. Nach der Gründung der Neustadt und der damit gesteigerten Nachfrage nach Gartenland für die Neustädter, wurde das „wälldigen, das Millich genant" 1605 von der Stadt gekauft und im folgenden Jahr gerodet. Die Pläne der 1630er Jahre verzeichnen an dieser Stelle jedoch freies Ackerland und damit Fläche für den Aufmarsch der Heere und den Bau von Schanzen. Erst der Plan J.J.Müllers von 1780 erfasste langgestreckte Gartenparzellen beidseitig des Milchweges, die später (Plan 1794) Wegekreuze strukturierten und ein frei stehendes Gartenhaus am kinzigseitigen Ende der Parzelle besaßen. Die durch strauchartigen Bewuchs und Zäune markierten Parzellenzuschnitte blieben bis heute mitsamt der tradierten Standorte der Gartenhäuser erhalten, ebenso der bogige Verlauf des Milchweges mit den begleitenden, die Landschaft prägenden Hainbuchenhecken. Als massive Versatzstücke der Gartenumfriedungen und bauliche Zeugnisse der frühen Gartenkultur sind darüber hinaus die 1794 erstmals kartierte Sandsteinmauer entlang des Milchweges (teilweise ausgeführt als Bruchsteinmauer zwischen Sandsteinpfosten, bez.: „D") sowie drei Sandsteinpforten als Gartenzugänge gesondert hervorzuheben. Schließlich werden seit Ende des 18. Jahrhunderts zwei versetzt zueinander angeordnete Bauten am westlichen Beginn der Milchgärten kartiert, die sich bis heute in der Stellung der einstigen Herrenhäuser und nach 1945 vereinfacht wieder aufgebauten Wohnbauten erhielten.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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