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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Buchbergstraße 14
  • Buchbergstraße 34
  • Buchbergstraße 32
  • Buchbergstraße 30
  • Buchbergstraße 28
  • Buchbergstraße 26
  • Buchbergstraße 24
  • Buchbergstraße 22
  • Buchbergstraße 20
  • Buchbergstraße 18
  • Buchbergstraße 16
Flur: 42
Flurstück: 18/1, 18/10, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7, 18/8, 18/9, 295/18

Bauzeit: um 1920 (Baugenehmigung)

Bauleitung: Wiemers

Entwurf: Stadt Hanau?

Der an seinen Enden risalitartig vorspringende Zeilenbau setzt sich aus zehn Einfamilienwohnhäusern unter einem durchlaufenden Dach zusammen und repräsentiert eine für damalige Zeiten komfortable Wohnsituation für Arbeiter, für die man diese gartenstadtartige „Kleinhaus-Siedlung" entwarf. Die zweigeschossigen, heute leider individuell und unterschiedlich ausgestalteten Einfamilienhäuser charakterisierten ursprünglich Sprossenfenster, die die Bombardierung 1945 nicht überstanden; erhalten blieb hingegen ein kleiner Teil der hölzernen Schlagläden, das überfangende Walmdach und Dachgauben. Der risalitartige Vorsprung jeweils der Eckhäuser verstärkte den baulichen Zusammenschluss der Kleinsiedlung ebenso wie die jeweils zwei Hauszugänge überfangenden Vorbauten mit dekorativen Walmdächern, die sich heute ebenfalls modernisiert präsentieren. Auch gartenseitig betonten an den äußeren vier Bauten angebrachte Rankgerüste den optischen Zusammenhalt der Siedlung.

Im Innern hielten die Kleinhäuser neben Waschküche, Keller und Trockenboden eine Wohnküche mit Erker, Stube, zwei Zimmer und eine Kammer bereit, rückseitig erschlossen Abgänge den Zugang zum Grünland mit den insgesamt fünf zugehörigen Stallgebäuden, von denen sich zwei erhielten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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