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Barbarossastraße
9-17
14-22
Die heute architektonisch eher unauffälligen Zeilenbauten an der Barbarossastraße sind Neubauten des Jahres 1951 und entstanden im Zuge des sogenannten Sonder- oder Ersatzbauprogramms Hessen, einem Bauprogramm für Familien, die ihren bisherigen Wohnraum „infolge anderweitiger dringender Verwendung durch die Besatzungsmacht" räumen mussten (Erläuterungsbericht des Sonderbauamtes 1951); Bauherr war daher das Sonderbauamt Frankfurt am Main.
Um den Zeit- und Kostenaufwand zu reduzieren, entschied man sich für die Montage- und Plattenbauweise nach dem System Wayss & Freytag, obwohl die Baugenehmigung für schlüsselfertiges Bauen der dreigeschossigen Bauten noch ausstand. Da aber eine „Genehmigung für die dreigeschossige Ausführung von Hebelplatten" für Bayern bereits vorlag, wurde erwartet, dass diese Bauweise „auch für Hessen in diesem Fall genehmigt" würde (Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt 1951).
Für den Bau der zwei Zeilenbauten für jeweils 45 Wohneinheiten wurden Porenbetonplatten für alle tragenden Außen- und Innenwände, Frisalitplatten für alle Zwischenwände verwendet, zudem Fertigteildecken, Spannbetonträger und Fertigschornsteine. Zementkalkmörtel wurde als Münchener Rauputz aufgetragen, die zweiflügeligen Holzfenster ohne Sprossen mit Bleiweiß gestrichen. Die vorgelagerten, ursprünglich zu einer Allee ausgerichteten Vorgärten in Betonrahmungen sind Teil der Planung und wurden von der Stadt gärtnerisch gestaltet.
Obwohl das Straßenbild durch die Fällung der Allee und beispielsweise den Einsatz von Einscheibenfenstern Verluste erlitten hat, genießt sie als ein Beispiel früher Plattenbausiedlungen und Notbaumaßnahme Schutz als Gesamtanlage.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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