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Das zweigeschossige, hofseitig erschlossene sowie als Zwischenbau zwischen den Nachbarbauten Nr. 8 und 10 fungierende Wohnhaus greift mit der Konstruktion des einfachen Riegels und der gebogenen Schrägstreben die Gefügetechnik des Nachbargebäudes Nr. 10 auf, mit dem es offensichtlich eine einheitliche Straßenfront ausbildete. Die Schwelle zapft nur an einer Seite in den Eckständer ein (zu Nr. 8), während derjenige der Anschlusseite an Nr. 10 als Bundständer ausgebildet und der Schwelle aufgezapft wurde. Das Deckengewölbe aus gelben Backstein im Kellergeschoss verweist bereits in das frühe 19. Jahrhundert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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