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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Großauheim
  • Taubengasse 6C
ehem. Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern
Flur: 89
Flurstück: 72/3

Baujahr: 1886

An-/Umbauten: Veranda 1893 (Bauinschrift); Verlängerung der Veranda 1912 (Arch.: W.Kolbe jun.)

Die Villa wurde nachweislich vom Bürgermeister J.A.Kronenberger für dessen Schwiegersohn Dr. K.Kihn erbaut und wurde erst 1901 von den Barmherzigen Schwestern erworben.

Hauptaugenmerk bildet der obergeschossige, in reicher Holzkonstruktion ausgeführte Wintergarten (Veranda), deren großartiger Schwebegiebel mit durchbrochenem Holzzierwerk auf zierlichen, im Stil der Renaissance ausgeführten Ständern ruht. Nach der tiefgreifenden Zerstörung Hanaus 1945 ist diese Veranda heute ein einzigartiger und beeindruckender Beleg großbürgerlichen Wohnens und Repräsentierens in Hanau. Der massive Unterbau wurde hingegen wie auch das Wohnhaus traditionell als verklinkerter Rohziegelbau mit Segmentbogenfenstern ausgeführt - vergleichsweise schlicht angesichts der prächtigen Veranda. 1912 wurde die Veranda hofseitig um ein Joch verlängert, um einen geschlossenen Raum neben der Loggia zu gewinnen. Erst 1932 wurde die Veranda gesamtheitlich geschlossen und zur Kapelle umgenutzt. Wie ein Plan dieses Jahres belegt, wurde das Wohnhaus damals erdgeschossig durch eine hofseitige Rektorswohnung und ein straßenseitiges Nähzimmer eingenommen, während sich im Unterbau der Veranda, Speisekammer, Küche und Spülküche befanden; obergeschossig durch einen Längsmittelflur gegliedert, schlossen sich zu beiden Seiten Schlaf-, Arbeits- und ein Esszimmer an. Zur Hofstelle der Barmherzigen Schwestern gehörte überdies eine Kinderbewahranstalt von 1893 (Nr. 4) und die sogenannte Neue Scheune des Jahres 1928 (Nr. 6b).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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