Sandeldamm 34
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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
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  • Mühlgraben
Hist. Schneide- und Gewürzmühle, Villa, Wehrmauern
Flur: 26
Flurstück: 56/4, 56/5, 56/6

Baujahr: 1652 (Gewürzmühle, Wehrmauern); 1872 (Villa)

Die wohl bis 1856 als Schneide-, danach als Gewürzmühle bezeichnete Mühle lag benachbart zur Sandelmühle, die dem Sandeldamm ihren Namen gab. Das schmale Radhaus liegt noch heute direkt an einer durch Führungsmauern geleiteten Bachabzweigungen der Kinzig und birgt in seinem Innern ein eisernes, unterschlächtiges Wasserrad mit leicht gewölbten, eichenen Schaufeln (19. Jahrhundert) und ein hohes Tonnengewölbe aus fischgrätartig verlegten, schmalen Backsteinen (1536) erkennen. In dem durch eine Wand aus Sandsteinquadern abgegrenzten Nebenraum (mit Preußischem Kappengewölbe, Sandsteinplattenboden) blieb überdies ein Zahnrad zur Kraftübertragung, in einem weiteren tonnengewölbten Raum (Ziegelsteinboden) ein sieben Meter tiefer Brunnen erhalten. Ebenfalls im 16. Jahrhundert werden die mit Schießscharten versehenen Wehrmauern zur Kinzig erbaut worden sein; mit ihrer Hilfe wurde das Wasser der Kinzig direkt in die Zuläufe der Mühlen gelenkt.

Einen wesentlich späteren Nutzungshorizont präsentiert die um 1870 errichtete, neuklassizistische Villa an der Kinzig, Wohnsitz der Familie Hartwig, die hier seit Ende des 19. Jahrhunderts eine Süßwarenhandlung führte. Das schlichte, von flachen Dreieckgiebeln beherrschte Gebäude präsentiert sich im Innern nach einigen Modernisierungen weitgehend schlicht; die Anordnung der Räume blieb jedoch mitsamt des Treppenhauses und der historischen Türen erhalten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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