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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
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SG Yorkhof-Kaserne
Flur: 70
Flurstück: 12/497, 12/498, 12/499, 12/500, 12/501, 12/502, 12/503, 12/504, 12/505

Baujahr: 1902 (Nr. 11), 1912

Kern der Anlage bildet das sich am östlichen Rand des Yorkhofes erhebende Haus Nr. 11, das man schon im Jahr 1902 im Auftrage des Deutschen Reiches als Kammergebäude für das Kavallerieregiment Nr. 2 errichtete (1922 als Wohngebäude umgenutzt). Die übrigen, u-förmig um einen Innenhof gruppierten Bauten Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 13, 15 und Nr. 17 wurden hingegen erst 1912 von der Stadt Hanau als reine Wohnanlage für verheiratete Unteroffiziere beider in Hanau stationierter Eisenbahnregimenter erbaut und dokumentieren die zweite Ausbauphase des Lamboy zum Kasernenviertel. Nach dem Leerstand der Gebäude in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Bauten ab 1937 erneut als Wohnbauten für Unteroffiziere genutzt; die Bezeichnung Yorkhof trägt die Anlage erst nach der Übernahme durch die Alliierten 1945.

Die dreigeschossigen Putzbauten unter Walmdächern greifen mit ihrer barockisierenden Bausprache (Ohrenfenster, Ecklisenen) und dem Karniesgiebel eindeutig Vorgaben der Hessen-Homburg-Kaserne auf. Unter den insgesamt gleichförmig ausgebildeten Bauten hebt sich allein das Gebäude Nr. 17 durch die Form des Mansarddaches und eine durch Arkaden ausgebildete Laubenhalle als Entrée beziehungsweise Torhaus ab. Auffallend ist die repräsentative Gestaltung aller Yorkhofbauten zum Innenhof hin, während die Rückseiten deutlich schlichter gehalten wurden; hier fehlen beispielsweise die sandsteinernen Ohrenfenster.

Abgrenzung zur Chemnitzer Straße durch einen geometrisch interpretierten Lanzettspitzenzaun zwischen rustizierten Sandsteinpfeilern.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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