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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Bruchköbeler Landstraße 6
  • Bruchköbeler Landstraße 8
Flur: 68
Flurstück: 28/1, 449/28

Baujahr: 1892

Architekt: Johann Heinrich Hack

Die baugleichen, symmetrisch angelegten und straßenseitig im Stil der Neurenaissance durchgestalteten Bauten gehören heute zu den wenigen ungestört erhaltenen Mietwohnhäusern an der Bruchköbeler Landstraße, die sich in ihrer verstärkt städtischen Randbebauung deutlich von der großzügig parzellierten und von Villen begleiteten Frankfurter Landstraße als der zweiten wichtigen Ausfallstraße nach Westen unterschied.

Das hohe, durch jeweils ein Tor geöffnete Erdgeschoss beider Bauten wurde in stiltypischer Weise rustiziert, hier: im Fugenschnitt, die aufgehende Fassade glatt verputzt mit sandsteinernen Ziergliederungen ausgeführt. Aufwendigstes Detail beider Fassaden ist sicherlich der von Fialen flankierte, dem Formenkanon der Spätrenaissance (Beschlägwerk, gesprengter Segmentbogengiebel, Halbmuschel) entlehnte Volutengiebel des Zwerchhauses als Abschluss des zwei Fensterachsen breiten, durch schmiedeeiserne Balkone betonten Mittelrisalites. Antikisierende Dreieckgiebel überfangen die Fenster der Beletage, zierliche Pfeilerarchitekturen und eine Zahnschnittleiste die Attikazone unterhalb des Mezzanins. Obwohl Baustörungen bei Wohnhaus Nr. 8 nicht zu übersehen sind, gehören beide Mietwohnhäuser zu den repräsentativsten ihrer Zeit in Hanau, wobei man die Hofseite - wie allgemeinhin üblich - schlicht und unverziert ausführte. Nach der Teilzerstörung 1945 erhielten beide Bauten offensichtlich ein neues Satteldach aufgesetzt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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