Elsa-Brändström-Straße 1
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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Elsa-Brändström-Straße 1
  • Elsa-Brändström-Straße 3
Flur: 67
Flurstück: 36/1

Ein für die Zeit relativ unaufwendiges traufständiges Doppelhaus im Stil der Neurenaissance, des durch einen Bombeneinschlag in seiner geschlossenen Wirkung erheblich gestört wurde. Freilich ist das Gebäude an die Einmündung in die Bruchköbeler Landstraße plaziert, mit einem fast gleichgestalteten Gegenüber, und somit durchaus als Blickfang zu bezeichnen. Das Objekt hat Bedeutung für den ganzen Quartierraum. Der einzelne Bestandteil des Doppelhauses ist 2 1/2 stöckig, sechsachsig, wobei ein zweiachsiger Risalit die Mittelachse betont.

Für die gewerbliche Nutzung wurde hier ein Laden eingerichtet. Der Entwurf geht recht spielerisch, die Bauform beschreibend, mit dem verwendeten Material um. Das Sichtmauerwerk aus dunkelgrauem Blähbasalt wird kontrastiert durch die Baudekoration aus hellem Sandstein der Fensterumrahmungen und Eckquader am Mittelrisalit. Als kunstvoll sind die Kapitelle der Eckpilaster zu bezeichnen, die am Risalit förmlich in den Zwerchgiebel wachsen. Daneben ist die geschnitzte hölzerne Ornamentik im Giebel der vorkragenden Gaubendächer im Schweizer Chaletstil ein Zeichen für den unbedenklichen Umgang mit den verschiedenen Bau- und Dekorationsideen, die der "alternde" Historismus mit sich bringt. Der Grundriß ist noch ungestört und das Treppenhaus inursprünglicher Disposition.

Aus den vorgenannten Gründen kann seitens des Landesamtes fürDenkmalpflege einem Abbruch der beiden Gebäude nicht zugestimmt werden, zumal nach eingehender Prüfung eine Sanierung durchaus möglich und zumutbar ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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