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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Frankfurter Landstraße 52
  • Hindemithstraße 32a
  • Frankfurter Landstraße 56
  • Frankfurter Landstraße 54
Produktionsanlagen der hist. Drahtzieherei Ullmann
Flur: 4
Flurstück: 52/3

Bauzeit: 1893 ?

Umbauten: Bau einer freistehenden Lagerhalle, Anbau eines Hallengebäudes, Bau einer Umkleidehalle mit Waschräumen 1921/22 (Arch.: C.T. Steinert); Anbau eines Drahtlagers 1927 (Arch.: Friedrich Kellermann); Vorbau eines Glasdaches am Übergang 1927/28.

Die betriebliche Produktion auf dieser Parzelle reicht in das Jahr 1893 zurück, als hier ein Hallenbau für eine Diamantschleiferei entstand, der möglicherweise mit der überkommenen, durch stichbogige Blendgliederungen charakterisierten Halle in Ziegelbauweise gleichzusetzten ist. Aus dem Baubestand der Jahrhundertwende stammt darüber hinaus auch der einstige Bürobau vor Kopf der ältesten Halle, ein durch Würfelfriese und Stichbogenfenster bereicherter Mittelrisalitbau mit vorgeblendeter Fassade aus gelben Verblendern und deutlichem Dachüberstand sowie der gegenüber liegende, ebenfalls verblendete Pultdachbau. Nachdem die Anlage kurzfristig in den Besitz der Teppichweberei ‚Hallensleben'' übergegangen war, erlebte sie eine zweite Blüte mit dem Erwerb durch Drahtzieherei und Sprungfederfabrik Ullmann. Während ihrer Produktionszeit wurden die älteren Hallen um einen Ziegelanbau mit gliedernden hochrechteckigen Blendfeldern erweitert und eine zweite, durch breite Lisenen charakterisierte Halle mit Umkleide- und Waschräumen nach Plänen des Spezialbüros für Industriebauten C.T.Steinert in Frankfurt errichtet, Bauten, die noch heute die Gesamtansicht dieser für die Entwicklungsgeschichte Hanaus bedeutsamen Anlage prägen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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