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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Frankfurter Landstraße 53
Wohnhaus Neumetzger
Flur: 5
Flurstück: 122/15

Bauzeit: um 1900

Wiederaufbau: 1947/48

Architekt: Friedrich Kellermann

(Pläne 1947), Franz C. Throli/Frankfurt

(genehmigte Pläne 1948)

An-/Umbauten: Garagenneubau

1951, Fr. Kellermann

Traditionalistisches, an barocke Vorbilder anknüpfendes Wohnhaus des Jahres 1947; Teile der Wände des Erdgeschosses überstanden den Krieg und bildeten die Grundlage für den Wiederaufbau. Als repräsentative Details sind die zweiläufige prächtige Freitreppe aus Sandstein als ebenfalls eine Reminiszenz barocker Vorbilder (1945 teilzerstört) und der breite, gartenseitige Umgang hervorzuheben, der in einer Art Veranda ursprünglich auch einen Eckturm an der Südwestecke umlief. Dieser war in den Wiederaufbauplänen als ein eingeschossiger Runderker mit Stichbogenfenstern vorgesehen, blieb aber aus Kostengründen unrealisiert. 1951 erhielt das repräsentative, durch Sandsteinlisenen (Eckverkleidung durch Sandsteinplatten) betonte Wohnhaus eine durch breite Stichbogentore und ein giebelseitige Arkaden geöffnete Garage unter Walmdach zur Seite gestellt, die den repräsentativen Gesamteindruck des früh wiederaufgebauten, stark traditionalistisch ausgerichteten Wohnhauses zusätzlich steigerte. Erhalten blieb auch die historische Einfriedung, eine flache Mauer aus Basaltbruchsteinen als Substruktion eines schlichten, genieteten Eisenzaunes. Zur Zeit des Wiederaufbaus wurde das Gebäude als Wohnhaus und Geschäftssitz von Jean Wunderlich genutzt, der dort einen Handel mit Edelsteinen und eine Diamantschleiferei betrieb; es gehört heute zu den frühesten und anschaulich retrospektiv orientierten Wiederaufbauten in Hanau.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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