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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Frankfurter Landstraße 65
Flur: 5
Flurstück: 247/2

Baujahr: 1910

Architekt: W.Franz

Umbau: Umbau zum Zweifamilienhaus in den 1930er Jahren; Anbau eines Balkons und Schließung der darüber liegenden Loggia 1997.

Das heute architektonisch eher unauffällige Gebäude gehört mit seiner Zeitsetzung um 1910 (Baugenehmigung) zu den frühen, im Einfluss der Reformarchitekturen entstandenen Einfamilienwohnhäuser und lässt in der Wahl des Kubus als architektonische Grundform und dem vorkragenden Walmdach Anregungen aus dem Formenspektrum P.Schulze-Naumburgs oder aber H.Tessenows erkennen, wobei vor allem letzterer Behaglichkeit und eine von Einfachheit geprägte Architektur als Ziel formulierte. Neuartig war die flächige Gestaltung der ansonsten von Baudekor frei behaltenen Fassaden (ehem. mit farbigem Putz, laut Bauantrag), die Öffnung der Wände durch großzügige Fensterbänder und die Rhythmisierung der Flächen und eine unsymmetrische Verteilung der Fenster. Eine gartenseitig vorgelegte Veranda steigerte zusammen mit einem Balkon im Obergeschoss den Wohnkomfort und trug gleichzeitig zur gestalterischen Belebung der Gartenseite bei. Auch die Straßenseite betont ein kastiger Erkervorsprung, der obergeschossig als Freisitz dient (gemauerte Brüstung). Das Wohnhaus, das in seiner Zeitstellung zu den frühesten und seltenen Belegen dieser Architekturströmung in Hanau gehört, weist als einzigen Rückgriff auf historistische Bautraditionen Ohrenrahmungen als Fenstergewändeform auf. Dementgegen greifen der eiserne Gartenzaun als auch die abgerundet gearbeitete Vorgartenpforte moderne Gestaltungen auf, die sich am deutlichsten an der Wiederholung der Ovalform zeigen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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