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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Gärtnerstraße 24a
  • Gärtnerstraße 24e
  • Gärtnerstraße 24d
  • Gärtnerstraße 24c
  • Gärtnerstraße 24b
Einfach-Wohnhäuser
Flur: 34
Flurstück: 132/10, 132/11, 132/12, 132/13, 132/8

Baujahr: um 1953

Träger: Baugesellschaft Hanau

Der Bauriegel ist der letzte erhaltene von ursprünglich drei parallelen, aus fünf Einzelhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten bestehenden Zeilenbauten und auch nach seiner Sanierung 2004 ein früher sowie weitgehend ungestörter Beleg des sozialen Wohnungsbaus, der einfachste Konzeptionen mit einem Mindestanspruch von Behaglichkeit zu verbinden suchte. Typisch ist die schlichte Bauform unter Satteldach, während die mehrstufigen, breit angelegten Freitreppen zusammen mit den als Rankgitter und Vordach fungierenden, hölzernen Stellagen als Rahmung der Zugänge eine dekorative Aufwertung der Einfach-Wohnhäuser schufen; zwischengeschaltete Grünflächen sicherten zudem eine entsprechende Licht- und Luftzufuhr. Damit folgen die Wohngebäude an der Gärtnerstraße letztlich den Ideen H.Tessenows, der um 1912/13 gleichartige Reihenhäuser als Kleinstwohnstätten konzipierte, deren behagliche Note vorwiegend durch ländliche und kostengünstige Accessoires wie Rankgitter, Pergolen, Verschalungen oder Holztüren getragen wurde, die sich auch hier als durch Kreuzstöcke und Felderungen gegliederte Zugangstüren neben den Pfostenfenstern erhielten. Diese einfache, aber dennoch die Forderung nach Licht, Luft und Ruhe umsetzende Wohnform findet sich häufiger in Hanau und auch innerhalb der Altstadt, selten jedoch in einer derartig geschlossenen und intakten Siedlungsform.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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