Nordstraße 8
Nordstraße 8
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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
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  • Am Freiheitsplatz
Reste der Abgrenzungsmauer der Schießbahn
Flur: 27
Flurstück: 211/3, 273/18, 493, 494, 495/1, 499, 500, 501, 502, 503

An der Parzellenrückseite der südlichen Nordstraßenrandbebauung verlaufende, mehrphasige Steinmauer. Ob sie als eigenständiger Bauteil oder aber erhaltener Abschnitt der massiven Innenwand des parallel verlaufenden Walls von 1528ff. zu betrachten sind, ist ohne archäologische Nachweise kaum eindeutig zu entscheiden. Im erstgenannten Fall wären Steinmauer und die (massive) Wallschale (siehe Darstellung Hanaus im Theatrum Urbium A.Saurs von 1595) dicht beieinander parallel verlaufen, wobei die Steinmauer nur in diesem Falle als Mauer zur Abgrenzung des Judenviertels anzusprechen wäre; eine solche Situation wird auf den Vogelschau Hanaus 1634 und 1684 jedoch nicht dargestellt.

Das Judenviertel zog sich nach der Neuansiedlung der Juden 1603 (sie waren zwischen 1582 und 1592 aus den Hanauer Landen vertrieben worden) nördlich der Mauer parallel zur heutigen Nordstraße auf dem zugeschütteten Stadtgraben entlang und bestand letztlich nur aus einem Straßenzug und begleitender Bebauung, deren Parzellen an den sogenannten Schützenwall stießen; die nördliche Grenze markierte der Stadtmauerverlauf von 1338.

Mit der Schleifung des Walles ab 1768 und der Anlage eines Bleichgartens an seiner Stelle wurde auch das Schießhaus vom Wall herunter verlegt und die überkommene Mauer als Abgrenzung der parallel verlaufenden Schießbahn erneuert und verlängert. So zeigt der vordere, auf den Freiheitsplatz zulaufende Abschnitt ein gröberes, aus großen Sandsteinen, Ziegeln und Basalt gefügtes Mauerwerk, während der nur wenige Meter lange, abgewinkelte Abschnitt aus kleinteiligem Basaltbruchsteinmauerwerk besteht.

Nach 1979 Kürzung des jüngeren Mauerabschnitts um neun Meter und Einbruch eines Rundbogens als Fußgängerdurchgang.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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