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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Karl-Marx-Straße 43
Ev. Kreuzkirche mit Gemeindehaus
Flur: 49
Flurstück: 2/29

Baujahr: 1953 (Interimskirche), 1965 (Kirchenneubau)

Architekt: Baurat Heinrich Otto Vogel/Trier

1952 Neubau eines provisorischen Kirchensaals, der im Hinblick auf eine bereits projektierte, aber aus Finanzierungsgründen zurückgestellte Erweiterung verhältnismäßig kostengünstig und dennoch würdig ausfiel. Die außen hell verputzte Interimskirche zeigt in ihrem Innern weiß verfugtes Ziegelmauerwerk und ursprünglich eine auf den anstehenden Abbruch hin konzipierte Fachwerk-Chorwand. Mit der Wahl der hölzernen Kassettendecke, der multifunktional nutzbaren, da verschließbaren Holzempore und den mit getönten Fensterglas ausgestatteten, sprossenunteretilten Segmentbogenfenstern und -türen zum Garten griff der Architekt gekonnt Anleihen norddeutscher Kirchenbauten auf, die der Interimskirche Behaglichkeit und Würde gaben, ohne den Raum seiner für die Folgezeit angedachten profanen Nutzung zu verschließen. In Hanau ist es zudem der letzte erhaltene Beleg der provisorischen Kirchenbauten der frühen Nachkriegszeit.

Mit der Grundsteinlegung zum Kirchenneubau wurde schließlich ein Entwurf realisiert, der bauliche Geschlossenheit mit einem repräsentativen Äußeren verbindet. Die neue Kirche wurde hierbei rechtwinklig zum Vorgänger angeordnet und durch eine Schiebetür zu ihr geöffnet, so daß beide Räume gleichzeitig nutzbar waren. Die zwei den Kirchenflügeln gegenüberliegenden Seiten des Innenhofs bilden flachere Mauerwangen aus, die auch den 29 Meter hohen Glockenturm (schiefergedeckter Turmhelm; Andachtsraum im Erdgeschoss) in Ecklage mit einbeziehen.

Den modernen Stahlskelettbau (Ausmauerung: Kalksandstein) der neuen Kirche verkleiden dünnformatige Verblender, die zusammen mit den rundbogigen, mit Farbglasfenstern (Glasmaler Alois Plum/Mainz) geschlossenen Lichtöffnungen an historische Kirchenbautraditionen anknüpfen, während der Putzbau der alten Kirche optisch zurückgesetzt erscheint.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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