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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Kastanienallee 36
  • Kastanienallee 38
Flur: 8
Flurstück: 220/184, 253/181

Baujahr: 1895/96

Architekt: Johann Heinrich Hack (Nr. 36); Wilhelm Wild (Nr. 38)

Als Gesamtkomplex wirkendes, jedoch aus zwei divergent ausgeprägten Doppelhaushälften bestehendes Gebäude mit beeindruckender Fassade aus Blasenbasalt. So wurde Nr. 38 zweigeschossig, Nr. 36 hingegen als ein eingeschossiges Wohnhaus mit Mansarddach ausgeführt. Die Wirkung als Gesamtkomplex verstärken hingegen die jeweils in dreieckige Giebelfelder einmündenden Seitenrisalite und der als Mittelrisalit ausgebildete Vorsprung des Gebäudes Nr. 38, den ursprünglich Palmettenaufsätze bekrönten. Moderne Einscheibenfenster, Dachflächenfenster und ein gläserner Windschutz beeinträchtigen allerdings das ansonsten überzeugende Bild der baulich aufeinander abgestimmten Mietwohnhäuser, deren Vier-Zimmerwohnungen das oberste Niveau der Mietwohnungen repräsentierten: Neben der obligatorischen Speisekammer verfügte jede Wohnung über ein eigenes WC und einen recht großzügig zugeschnittenen Baderaum und damit über einen für das endende 19. Jahrhundert vergleichsweise hohen Wohnkomfort.

Im rückwärtigen Hofbereich der Nr. 36 ehemaliges Werkstattgebäude mit Remise und Lager, erbaut um 1905. Umgebaut 1914 kann man im vorderen, westlich orientierten Gebäudeteil noch den Ursprungsbau mit seinen stehenden Fenstern mit Sandsteingewänden erkennen. Die Fassaden zum Haus und zum Garten hin zeigen ein feines auf Sicht gearbeitetes Mauerwerk, Fenster mit Klappläden. In jüngster Zeit zu Wohnzwecken umgebaut. Zusammen mit dem Wohnhaus ist das Werkstattgebäude eines der letzten in der Region früher typischen Handwerkeranwesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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