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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Philippsruher Allee 26
Flur: 9
Flurstück: 42/1

Baujahr: 1875 (Bauinschrift)

Entwurf: Architektenbüro Elzenheimer & Müller

An-/Ausbau: rückseitiger Anbau 1881;

Pferdestall mit Kutscherwohnung 1885

(Arch.: Jean Wörner); Anbau

Bügelzimmer 1893; Vestibül mit

Zinkdach 1895 (Arch.: Elzenheimer &

Müller); Aufstockung des

Bügelzimmertraktes 1904 (Arch.: Johann

Heinrich Hack); Kastenerker 1909

(Arch.: Jean Wörner); Kastenerker 1913

(Arch.: Jean Wörner).

Pittoreske, verschachtelt gebaute Villa in malerischer Lage direkt an der Philippsruher Allee. Bauherr war August Limbert, ein nach Amerika ausgewandeter Hanauer, der dort als Bankier zu Wohlstand gelangte und mit seiner Ehefrau, einer Südamerikanerin, zurück nach Hanau zog.

Die mit Staffelgiebeln, Freisitzen, Wintergarten, Eckturm und Hängeerker ausgestattete Villa im neugotischen Stil gehört zu den ältesten Wohnbauten an der damals noch weitgehend unbebauten Allee. 1881 begann mit der rückseitigen Erweiterung der stetige Ausbau der Villa: Der noch heute mit zungenförmigen Holzschindeln verkleidete Anbau wird von einem polygonalen Turm mit schlanker Haube und einem schlanken Erker dominiert, auf dessen Haube sich eine eiserner Aufsatz mit der Jahreszahl "18[8]1" erhielt. Er barg mit Küche, Speisekammer und Nebentreppenhaus rein funktionale Räumlichkeiten, während sich Salon, Musikzimmer, Boudoir und Esszimmer mainseitig befanden. Schon 1893 wurde dieser Dienstbotentrakt um einen in Zierfachwerk gestalteten Anbau (Bügelzimmer) angefügt, den man 1904 um ein weiteres Geschoss erhöhte.

Die Villa, zu der ein als Ziegelbau mit fachwerkverziertem Drempelgeschoss erbautes Kutscherwohnhaus gehört, zählt heute zu den besterhaltensten und ausdrucksstärksten Belegen der kriegsbedingt fast vollständig untergegangenen Villenkultur in Hanau.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
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