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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Kesselstädter Straße 80
Wilhelmsbader Hof
Flur: 18
Flurstück: 12/1

Baujahr: Anlage Wirtschaftsflächen, Wohnhaus, Scheune 1781; Brennerei, Brauerei 1785; Wohnhaus um 1880.

Die als Ausflugsziel und Wirtschaftshof für das Bad fungierende Meierei wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts mehrfach um- und ausgebaut, dabei das Aufgehende der Ställe teilweise stark verändert. Zum wohl ältesten Baubestand gehören die Keller unter der alten Scheune und der sogenannten Brennerei: Der Scheunenkeller besteht aus zwei, durch einen schmalen Gang verbundene Kellerräume (jeweils durch Sandsteintreppen erschlossen), deren korbbogiges, durch Kreuzgrate akzentuiertes Gewölbe auf mächtigen Sandsteinblöcken ruht; die Kellerwände wurden gesamtheitlich in Blasenbasalt ausgeführt. Das Aufgehende des Gebäudes ist verputzt, die Türen und Fenster mit unprofilierten Sandsteingewänden ausgestattet, im Dach ein liegender Stuhl.

Die im 19. und 20. Jahrhundert modern überprägte Brennerei zeigt ebenfalls einen Keller aus Blasenbasalt mit korbbogigem Tonnengewölbe aus schmalformatigen Ziegeln, der wie auch der Keller der Scheune noch zum Bestand des 18. Jahrhunderts gehören wird und mit ihr über einen Gang ebenfalls in Verbindung stand. Als jüngster Bau der Sachgesamtheit entstand der im späten 19. Jahrhundert mit einem Fachwerkdrempel aufgestockte und um einen Ziegelanbau verlängerter Stall aus Blasenbasalt, dessen Boxen ein auf eisernen Stützen ruhendes Preußisches Kappengewölbe überfängt; sein sorgfältig verlegtes Blasenbasaltmauerwerk lässt zusammen mit den sandsteinernen Eckquadern an eine Bauzeit um 1850/60 denken.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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