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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Kesselstadt
  • Kastanienallee 68
St. Elisabeth
Flur: 7
Flurstück: 139/26, 140/27

Baujahr: 1963/64

Architekt: Johannes Reuter sen./Kassel

Der monumentale, auf einem gedrungen-kreuzförmigen Grundriss konzipierte Ziegelbau mit Stahlbetonverstärkung präsentiert sich zum Platz hin als ein weitgehend geschlossener, kubischer Bau unter einem kaum spürbar geneigtem Satteldach. Er zeigt eine ausdrucksstarke Auflösung seiner geschlossenen Wandflächen durch netzartig gegliederte Farbfensterstreifen (Gliederung durch Betonrippen; Farben: gelb, violett, grün), deren Rautendekor mit der Faltdachdecke im Innern harmoniert. Bereits die platzseitigen Zugangstüren werden durch Dreieckmotive beziehungsweise Diamantierungen geprägt, erzielt durch eine metallene Türverkleidung in Pressblechoptik (M.Bergmeister). Das Innere des sich zum Altar hin leicht verjüngenden Kirchenraums wird von einem kubischen Altarblock einerseits und dekorativen Ausgestaltungsdetails aus der Werkstatt des Kunstschmiedes Manfred Bergmeisters dominiert, der neben den abschrankenden Gittern auch die Reliefs der Kreuzwegstationen und das Hängekreuz schuf. Ein Tabernakel aus der Christkrönungskapelle Fulda (Kirchenbaumeister Rudolf Schwartz) und zwei Holzskulpturen (Maria mit dem Christuskind, 17. Jahrhundert, Ostschweiz; Heilige Elisabeth von Thüringen, 16. Jahrhundert) ergänzen die Ausstattung. Ein weiteres modernes Bildnis der Kirchenpatronin ziert die Kirchenfassade zum Platz, wo erst einige Jahre später der ebenfalls durch Lichtbahnen geöffnete, freistehende Glockenturm (mit Andachtsraum) entstand.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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