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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Steinheim
  • Stadtmauer
  • Wenckstraße
  • Steinheimer Vorstadt 42
  • Steinheimer Vorstadt
  • Schloßstraße 9
  • Neben der Stadtmauer
  • Meyer-Gerngroß-Straße
  • Kardinal-Volk-Platz
  • Hans-Sachs-Straße
  • Am Schloß
Sachgesamtheit Stadtmauer mit Dilgesturm, Maintor und Mühltor
Flur: 1
Flurstück: 236/1, 243/14, 244/1, 244/2, 245/5, 299/27, 299/4, 312/1, 329/3, 362/1, 362/2, 362/3, 469

Verlauf:

Am Maintor 7, 8;

An der Preßmauer (gesamter Verlauf);

Brauhausstraße 6, 8, 9, 11, 13;

Häfnerstraße 3;

Hans-Sachs-Straße, bei Nrn. 11, 14-22;

Harmoniestraße 6-24;

Illertstraße 2;

Indaginestraße, bei Nr. 2, 2a, 4;

Meyer-Gerngroß-Straße, bei Nr. 3, 4;

Neutorstraße 16;

Schloßstraße 3 - 9;

Steinheimer Vorstadt,

bei Nrn. 12 - 42.

Baujahr: nach 1320

Erbaut nach der Stadtrechtsverleihung im Jahr 1320; ursprünglich aus Haupt- und Vormauer, Schalen- und Volltürmen bestehende, gut 110 Zentimeter breite sowie mit drei Toren bewehrte Stadtmauer. Von diesen ehemals als Doppeltoranlagen errichteten Stadttoren blieb ein Teil des Maintores und das schon im Mittelalter geschlossene Mühltor am Ende der Hans-Sachs-Straße als einstige Durchgangsstraße erhalten; der Durchbruch des Neutores entstand hingegen erst 1837, als man die Neutorstraße in die Vorstadt zog. Von der Stadtmauer inhaltlich abzugrenzen ist die zwar nachträglich einbezogene, ursprünglich aber die Großsteinheimer Burg samt Burggarten sichernde Mauer, die zeitlich noch vor dem Bau der Stadtmauer anzusetzen ist (siehe daher auch Schloßstraße 9).

Der überwiegende Teil des überkommenen Mauerwerks entspricht der historischen Hauptmauer, während die Breite des begleitenden Fußwegs den Verlauf der Vormauer beschreibt; von ihr blieben vornehmlich mainseitig großzügige Abschnitte entlang der Hans-Sachs-Straße und im Schlossgarten nördlich des Maintores erhalten.

Stadtmauer und Türme erbaut aus Basaltmauerwerk, der einstige Wehrgang von einem auf Sandsteinkonsolen lagernden Rundbogenfries abgetragen; bemerkenswert die in regelmäßigem Abstand von dreißig bis vierzig Zentimerten wiederkehrende, das Bruchsteinmauerwerk horizontal gliedernde Ausgleichsschicht aus flachem Steinmaterial. Neben dem Dilgesturm und dem Mühlttor erhielt sich zudem das Maintor (Am Maintor 7).

Dilgesturm

Flur 1 270/2, 243/10

Bauzeit: um 1320

Stattlicher Dreiviertel-Schalenturm, mehrere Meter hoch erhalten. Die ebenfalls mehrere Meter hoch erhaltene Maueröffnung zum Wehrgang war ursprünglich mit Fachwerk geschlossen. Dies verringerte zum einen die Baukosten, zugleich verhinderte die schnell entfernbare (brennbare) Wand, dass der Turm im Falle einer feindlichen Inbesitznahme als Posten gegen das Stadtinnere verwendet werden konnte. Schlanker Rundturm mit inwändig klar ablesbarem Wehrgang, der sich nach außen durch einen von Sandsteinkonsolen abgetragenen Rundbogenfries abzeichnet.

Mühl- oder Untertor

Flur 1 312/1

Baujahr: 1320

Teil der Stadtbefestigung, vermutlich bereits im Spätmittelalter aufgrund des Bedeutungsverlustes der einstigen Durchgangsstraße (Geleitstraße, heute: Hans-Sachs-Straße) vermauert. Bestehend aus dem inneren, bereits zu historischen Zeiten zugemauerten Tor, dem äußeren, vielleicht erst im 15. Jahrhundert erbauten Torhaus zwischen zwei Rundtürmen mit unterschiedlich hoher Abbruchkante und dem verbindenden, von hohen Mauerzügen begleiteten Torweg. Beim östlichen Turm der Rundbogenfries zur Abstützung einer Auskragung erhalten, am inneren Tor die Anschlaggkante des Zugtores oder der Torflügel deutlich ablesbar. ie Lokalforschung datiert die Toranlage noch vor den Bau der Stadtmauer; angeblich sei es im 14. Jahrhundert gegen feuerwaffen aufgerüstet worden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Jüdischer Friedhof
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