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Obwohl ungefähr zu gleichen Zeit wie Wohnhaus Nr. 9 errichtet, weist das Seitenrisalitwohnhaus Nr. 11 eine deutlich divergierende Bausprache auf: Offensichtlich beeinflusst von der zeitgenössischen Reformarchitektur gliedern geometrische, mit weißen Verblendern ausgelegte Flächen die Front, die sich mit Ausnahme der karniesbogigen Fenstergewände straff gegliedert und schlicht präsentiert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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