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Zirka 3,50 Meter unter Bodenniveau angelegter, stattlicher Kellerraum von etwa dreizehn Metern Länge und etwa acht Metern Breite, zugänglich über achtzehn Sandsteinstufen. Angelegt als zweischiffiger, kreuzgewölbter Raum auf zwei an den Ecken abgeschrägten Sandsteinpfeilern. Das in flach gewölbten Kappen ausgeführte Kreuzgratgewölbe (in Schalung gegossen) ruht auf aus Blasenbasaltbruchsteinen erstellten Wänden, in denen noch verschiedene Sandsteingewände versetzt sind.
Die Form und die Sorgfalt des Kellerraums errinnert typlogisch an die hessischen Stallungsgewölbe des 19. Jahrhunderts, die ab etwa 1840 vermehrt nachzuweisen sind. Anstoß für diese funktionale, aber dennoch stattliche Bauform gab die Erfindung des schnell abbindenden Zementmörtels, mit dessen Hilfe Kreuzgewölbe ganz ohne Einschalung oder bestenfalls mit einer Gleitlehre zu erstellen waren; repräsentative, kreuzgewölbte Räume waren daher auch für weniger Begüterte zu finanzieren und wurden von landwirtschaftlichen Vereinen entsprechend gefördert. In diesem Fall soll das zugehörige Gebäude das Wohn- und Handelshaus eines Juden gewesen sein.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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