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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
Mittelbuchen
  • Alte Rathausstraße 17
Flur: 9
Flurstück: 56/1

Der breit zur Alten Rathausstraße gelagerte Dreiseithof entstammt in seiner heutigen Zusammensetzung verschiedenen Jahrhunderten, überzeugt aber durch räumliche Abgeschlossenheit und den Erhaltungszustand seiner Einzelbauten: Das giebelständig zur Straße orientierte, um 1700 erstellte Fachwerkwohnhaus zeigt wie fast alle Fachwerkbauten Mittelbuchens eine bauliche Betonung der straßenseitig liegenden Stube, in diesem Fall durch Mannfiguren mit genast-geschweiften Gegenstreben und zeittypische Brüstungselemente (Andreaskreuz, Rauten); eine seltenere Zutat ist der nur noch traufseitig partiell erhaltene Würfelfries. Das Zierfachwerk wurde bereits an verschiedenen Stellen gestrafft, so beispielsweise im straßenseitigen Erdgeschoss, dem ersten Dachgeschoss und traufseitigen Obergeschoss, das ursprünglich genaste Gegenstreben, Viertelkreisstreben und weitere Andreaskreuze belebten. Konstruktiv wurde mit der in die Eckständer einzapfenden Schwelle bereits eine moderne Konstruktion angewendet. Der parallel zum Wohnhaus platzierte Stall zeigt noch wie auch die Quereinfahrtsscheune einen massiven Unterbau aus Blasenbasalt mit einer Eckbetonung aus Sandstein; obwohl dieses Material vornehmlich im 18. Jahrhundert zur Anwendung kam, legen die verbauten Ziegelformate eine Bauzeit um die Mitte des 19. Jahrhunderts nahe. Um 1900 erhielten Stall und Scheune den Fachwerkoberstock aufgesetzt. Eine steile Treppe erschließt einen tonnengewölbten Keller aus Blasenbasalt mit schmalen Vorkeller, der sich unter dem nördlichen Teil der Scheune befindet.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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