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Das Fachwerkwohnhaus markiert den Abschluss der Erbsenstraße und ist insofern bereits aus städtebaulichen Gründen schützenswert. Das rein konstruktive Fachwerk beleben altertümlich gebogene, geschosshohe Schrägstreben und Profilhölzer im Schwellbereich des Oberstocks. Die Anordnung der kleinformatigen Fenster scheint mit einzelnen Ausnahmen noch weitgehend ungestört, auch ihre Lage unmittelbar neben den Schrägstreben überrascht. Der liegende Stuhl durch verstärkte Stuhlsäulen optisch herausgearbeitet. Eine verputzte Quereinfahrtsscheune und eine offene Remise ergänzen den Baubestand des Hofes.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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