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Zweigeschossiger Steinbau in fünf Achsen mit Krüppelwalmschopf von 1810; repräsentatives Haus von vornehmen Proportionen mit zurückhaltendem Baudekor (verdachtes Portal und Eckquaderung), das die Hälfte der Stirnseite des Platzes einnimmt und daher unentbehrlich für das Stadtbild ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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