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Freistehender Keller und Fachwerkhaus (Altenteiler oder Knechtswohnung) einer Hofreite. Keller mit Rundbogenportal (hier das Datum 1780, jetzt unleserlich) und Augenfenster aus Sandstein, darüber ein Fachwerk-Wohngeschoß einfachster Konstruktion. Trotz weitgehender Verkleidung von seltener Unversehrtheit (Bleiglasfenster, Kellertür), daher Kulturdenkmal aus sozialgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |