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An der Grenze zwischen Gemeindewald und herrschaftlichem Wald zieht sich über eine Strecke von mehreren hundert Metern eine Reihe von aufrechtstehenden Sandsteinplatten (Stellsteine), die einen Wall mit davorliegendem Graben säumen. Es handelt sich um die singulären Reste der Einfriedung des gräflichen Wildparks bzw. eines Wildgeheges.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |