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Zweistöckiges Fachwerkwohnhaus einer aufgelassenen Hofreite, durch seine Traufenstellung aus der Reihe fallend. Im Erdgeschoß durch einen in Form und Material verfehlten modernen Ladeneinbau verdorben, ist das qualitätvolle, streng dreizonige Fachwerk des Obergeschosses, das aufgrund der Verdoppelung der Kopfstreben zwischen 1760 und 1820 datierbar ist, als Sachteil Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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