Talweg 8-10
Talweg 8-10
Talweg 8-10
Schiebestein, Talweg 8-10
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Odenwaldkreis
Lützelbach
Haingrund
  • Talweg 8
Flur: 3
Flurstück: 60

Doppelwohnhaus eines alten Hubenhofs, ursprünglich einstöckig, im 19. Jahrhundert (1805) aufgestockt, im 20. Jahrhundert abermals erneuert. Quergeteiltes Haus, im östlichen Teil zwei gewölbte Keller mit Rundbogenportalen und "Fensterschieber" aus Stein. Das originale Fachwerkgefüge, trotz der jüngeren Aufstockung und der "Ausbesserungen" in Bimsbeton (um 1950) noch gut erkennbar, läßt auf ein für ein Bauernhaus außergewöhnliches Alter schließen, worauf auch sein Name "de oulde Howed" hindeutet. Die noch an spätmittelalterliche Konstruktionen erinnernde, in Südhessen singuläre Mischform aus Ständer- und Stockwerksbau sowie die hinterblatteten Brustriegel lassen auf das 16. Jahrhundert schließen. In der Tat ergab eine dendrochronologische Untersuchung das Jahr 1578 als letztes erwiesenes Fälldatum des Bauholzes. Erdgeschoß und erstes Dachgeschoß – eigentlich ein zweites Geschoß – sind von drei starken Ständern zusammengefaßt, während die Dachsparren weiter hinuntergezogen sind und Abseiten (wie beim niedersächsischen Bauernhaus) bilden. Konstruktive Parallelen zu dem berühmten, 1474 datierten "Watterbacher Haus" (jetzt in Preunschen bei Amorbach) sind unverkennbar. Außerordentlich starke Abmessungen einiger Ständer und Schwellen, die durch Fußstreben versteiften Firstsäulen, das ehemalige Firstpfettendach und nicht zuletzt die Verblattungen vertiefen den altertümlichen Charakter dieses ältesten bestehenden Bauernhauses im Kreisgebiet, das von besonderem Wert für Geschichte und Hausforschung ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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