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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage
Mühlenanlage an der Wohra mit ursprünglich fünf unterschlächtigen Wasserädern aus dem ehemaligen Besitz des 1809 aufgehobenen Deutschen Ordens. Sie führte im Wortspiel und Gegensatz zur landgräflichen Mühle an der Klein (Klein-Mühle) vor dem Tor den Namen Große Mühle. Hauptgebäude als eingeschossiger, verputzter Fachwerkbau der Zeit um 1800 auf einem älteren Bruchsteinsockelgeschoß erbaut, das laut der Inschrift auf dem steinernen Türsturz des alten, heute tieferliegenden Eingangs von 1562 stammt: "IOHAN VON REHEN LANDTCUMPTUR DER BALLEY HESSEN CUMPTUR ZU MARPURG TEUTSHORDENS 1562". Hinter dieser Tür die ehemalige Werkshalle, von deren Stützenkonstruktion noch drei Holzsäulen erhalten sind. Der Eingangsvorbau als hölzerne Loggia von 1900 mit schmiedeeisernem Geländer. Das Dach in Schiefer gedeckt hat seitlich aufgesetzt ein Zwerchhaus mit Ziergespärre. Der rückwärtige Backsteinanbau über der "Mühlenwohra" erbaut, datiert aus der Zeit um 1900 und enthält heute eine Turbine zur Stromerzeugung. Zugehöriges Wohnwirtschaftsgebäude in konstruktivem Fachwerk aus der ersten Hälfte des 19. Jhs., heute verputzt mit umlaufendem Deckengesims aus Profilbrettern und mit Walmdach. Die fünfachsige Fassade mit originalem Hauseingang über der einläufigen Außentreppe und dem auf 1841 datiertem Kellerzugang der Erbauungszeit. Im rückwärtigen Gebäudeteil im Erdgeschoß der Stallbereich, daran angrenzend ein Speicherbau der Zeit um 1700 in Bruchsteinmauerwerk, im Erdgeschoß Ställe, das Obergeschoß mit weit ausladenden Eckstreben. Bedeutendes Kulturdenkmal als unmittelbar an der Stadtmauer gelegene Mühlenanlage in Form eines Hauptbaus aus dem frühen 19. Jh. auf den Grundmauern von 1652 und mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vom frühen 18. bis ins 19. Jh. hinein, in charakteristischer Gestaltung der jeweiligen Bauzeit.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |