Hinter der Mauer 9
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Hinter der Mauer 9
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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Kirchhain
  • Hinter der Mauer 9
sog. Gillhof
Flur: 28
Flurstück: 51/1

Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage

Gillhof. Am Hang unterhalb der Kirche gelegener großer Hof mit ummauertem und terrassiertem Gelände in Garten- und Hofplatz gegliedert. Das repräsentative Hauptgebäude als klassizistischer Fachwerkbau, frühes 18. Jh., die fünfachsige Fassade mit repräsentativem, symmetrischem Eingang, darüber ein Zwerchhaus. Das Dach mit Krüppelwalm, die Dachdeckung in Biberschwanzziegeln. Über Eck ein Anbau des 19. Jhs. Zwei Hofeinfahrten mit Sandsteinportal, datiert 1820 und 1837. Unter dem Hauptbau ein hoher gewölbter Keller. Zugehöriges Scheunengebäude des ausgehenden 18. Jhs. mit Lage direkt auf der Ummauerung. Das Fachwerk in schlichtem Gefüge mit leicht vorkragendem Stichgebälk an den Traufseiten und einfachen Streben im Bereich der Bund- und Eckständer. Die hofseitige Giebelfassade verschiefert, im Erdgeschoß jüngere Toreinbauten. Das Dach analog dem Hauptbau mit Krüppelwalm. Zur Straße "Gefangenen Berg" Anbau eines massiven Torhäuschens mit Krüppelwalm-Mansarddach, Deckung mit Biberschwanz, gleichzeitig erbaut mit dem Portal 1820. Im Garten eine hölzerne Laube der Zeit um 1900 mit Zeltdach. Die Gesamtanlage von geschichtlicher Bedeutung als im 14. Jh. entstandener Hof, der zum Mittelpunkt der Verwaltung der Deutsch-Ordens-Güter wurde und der Erhebung der Einkünfte und der Ausübung der Gerichtsbarkeit diente. Zum Hof gehörte die Große Mühle unterhalb an der Wohra gelegen. Die städtebauliche Bedeutung erwächst aus der beherrschenden Lage im Bereich der ummauerten Stadt unterhalb der Kirche.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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