Mühlweg 15
Mühlweg 15
Mühlweg 15/17
Mühlweg 15
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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Kirchhain
Anzefahr
  • Mühlweg 15
Flur: 11
Flurstück: 12

Die langgestreckte Dreiseithofanlage, unterhalb des Ortskernes an der Ohm gelegen, wird 1362 erstmals als Mühle genannt. Die heutigen Gebäude stammen aus dem 18. und 19. Jh. Das Wohnhaus, am Ende des Hofes querstehend, inschriftlich datiert 1722, war ehemals mit Krüppelwalmdach versehen, das beim Umbau 1921 durch zwei große schieferverkleidete Zwerchhäuser ersetzt wurde. Im Fachwerk des Rähmbaus mit profiliertem Geschoßversprung herrschen leicht gebogene 3/4-Streben vor, die Haustür aus dem frühen 19. Jh. noch original erhalten. Um 1813 dürften die rechts und links anschließenden Wirtschaftsgebäude entstanden sein, deren Untergeschosse massiv in Werkstein erneuert sind. Das Fachwerk ist hier durch Mannfiguren mit Halsriegel und Sporn geprägt. Im Mauerwerk eingelassen ein vom Hof stammender Haustein mit Jahreszahl 1588. Rechts folgend ein im 20. Jh. durch Mansarddach veränderter Bau und eine der Überlieferung nach ehemalige, heute zu Wohnzwecken genutzte Scheune in typischem konstruktivem Fachwerk der Zeit um 1880 auf Werksteinsockel mit allseitiger Plattenverkleidung. Die gegenüberliegenden Gebäude aus jüngerer Zeit. Als Hofeinfahrt zwei mächtige sandsteinerne Torpfeiler mit weit überkragender Platte und schildtragenden Löwen, der eine mit Zunftsymbolen des Müllers, der andere mit Inschrift versehen: "Errichtet Heinrich Josef Kremer am 8. Juni 1852". Der die Mühle mit Wasser versorgende Graben und das Wehr im späten 20. Jh. beseitigt, nachdem auch das turbinenausgestattete Mahlwerk unwirtschaftlich wurde.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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