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Unbehauener Lagerstein aus Sandstein mit drei eingeritzten Kreuzen, wahrscheinlich ein früher Grenzstein. Der Flurname "Bobencrutze", der schon 1432 bezeugt ist, erinnert an die alte Überlieferung, daß an dieser Stelle zwei Buben einen dritten erhängt oder erdrosselt haben sollen. Vgl. ähnliche Beispiele in Erbach-Erlenbach.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |