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Das ehemalige Gefängnis, gleichzeitig mit dem Landgerichtsgebäude 1903/04 im hinteren Teil des Grundstücks errichtet, ein eher freundlich wirkender zweieinhalbgeschossiger Natursteinbau mit Walmdach und ländlich abgewalmten Zwerchhäusern, jetzt zum Wohnhaus umgebaut. Rustikales Gebäude von gediegener handwerklicher Qualität.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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