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In der Straßenflucht vorgerücktes traufständiges Tagelöhnerhaus auf minimalem Grundstück, das einfache Fachwerk ohne Sockel mit Schwellriegelverzimmerung noch in Ständerbauweise errichtet. Der an der hinteren Traufe erweiterte und überformte Bau ist Beleg für die Lebensbedingungen der unteren sozialen Klasse von Handwerkern und Tagelöhnern in der 2. Hälfte des 18. Jhs.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |